Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LABEL-PAC OHG (Stand Oktober 2025)
Hinweis: Die LABEL-PAC OHG betreibt keinen Onlineshop mehr und bietet ihre Leistungen ausschließlich für gewerbliche Kunden (B2B) an. Diese AGB gelten daher nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen LABEL-PAC OHG (nachfolgend „LABEL-PAC“) und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller (nachfolgend einheitlich „Besteller“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennt LABEL-PAC – auch bei vorbehaltsloser Lieferung oder Zahlung – nicht an, es sei denn, LABEL-PAC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. LABEL-PAC schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern; ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
- Vertragspartner: LABEL-PAC OHG, Gewerbering 6, 90547 Stein (Deutschland), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRA 12538, St.-
Nr. 218/183/50608, USt-IdNr. DE815461364. E-Mail: info@label-pac.com, Telefon: +49 911 410 80 890, Website: www.label-pac.com.
§ 2 Beratung
- LABEL-PAC berät den Besteller nur auf ausdrücklichen Wunsch. Unterbleibende Auskünfte oder Erklärungen sind nicht als Beratung zu werten.
- Die Beratungsleistungen von LABEL-PAC basieren ausschließlich auf Erfahrungswerten aus dem eigenen Unternehmen. Den Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt LABEL-PAC dabei nur unverbindlich. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
- Die Beratung von LABEL-PAC erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte. Sie umfasst insbesondere nicht die Verwendung der Produkte beim Besteller oder dessen Abnehmern. Eine dennoch erfolgte Beratung zur Anwendung beim Besteller ist unverbindlich, sofern LABEL-PAC sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
- Die Beratung von LABEL-PAC ist stets produkt- und leistungsbezogen auf die von LABEL-PAC erstellten Produkte und Leistungen beschränkt. Eine vertragsunabhängige Beratung – also Auskünfte ohne Bezug zu einem konkreten Leistungsauftrag – findet nicht statt bzw. wäre unverbindlich.
§ 3 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung und Lieferung von Etiketten und anderen Druckprodukten durch LABEL-PAC nach den kundenspezifischen Vorgaben und Wünschen des Bestellers.
§ 4 Vertragsschluss
- Angebote oder Kostenvoranschläge von LABEL-PAC sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Auftragserteilung (Bestellung) erklärt der Besteller verbindlich, den Vertrag abschließen zu wollen (verbindliches Vertragsangebot).
- Der Vertrag kommt erst zustande, wenn LABEL-PAC die Bestellung des Bestellers schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder die bestellte Ware ausliefert. Eine automatisierte Eingangsbestätigung oder ähnliche Mitteilung über den Eingang einer Bestellung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. LABEL-PAC ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Bestellers anzunehmen.
- Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Bestellers gelten als nicht vereinbart und begründen keinerlei Pflichten für LABEL-PAC – weder Erfüllungs- oder Gewährleistungspflichten noch Schadenersatzansprüche.
- Zieht der Besteller einen erteilten Auftrag zurück, kann LABEL-PAC – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – 10 % des Auftragswertes als pauschalen Ersatz für die bereits entstandenen Bearbeitungskosten und den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Druckdaten und Datenprüfung
- Anlieferung der Druckdaten: Der Besteller muss LABEL-PAC die für den Druck erforderlichen Daten rechtzeitig und in dem von LABEL-PAC vorgegebenen Format zur Verfügung stellen (z. B. spezifische Dateiformate für Druckvorlagen). Werden die Druckdaten nicht in dem geforderten Format bereitgestellt oder nicht termingerecht übermittelt, können vereinbarte Lieferfristen entsprechend verlängert werden. LABEL-PAC haftet nicht für Verzögerungen oder Qualitätsminderungen, die auf verspätet gelieferte oder technisch ungeeignete Daten des Bestellers zurückzuführen sind.
- Keine Prüfung ohne Vereinbarung: Die vom Besteller bereitgestellten Druckdaten werden von LABEL-PAC – abgesehen von einer automatisierten Basisprüfung – grundsätzlich nicht inhaltlich kontrolliert. Der Besteller trägt alleine die Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Drucktauglichkeit der übergebenen Daten.
- Basis-Datencheck: LABEL-PAC führt im Rahmen jeder Auftragserteilung einen kostenlosen Basis-Datencheck durch. Dabei werden insbesondere Dateiformat,
eingebettete Schriften sowie Farbmodus/Farbigkeit der Druckdaten überprüft. Offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten werden
zurückgewiesen.
- Erweiterter Datencheck: Wünscht der Besteller eine umfassende Prüfung der Druckdaten auf Druckfähigkeit (Druckreife), muss dies ausdrücklich vereinbart werden (z. B. bei Auftragserteilung). Dieser erweiterte Datencheck wird gegen ein Entgelt von 15,- € pro Datei/Prüfung durchgeführt.
§ 6 Proof (Abzug)
Der Besteller hat die Möglichkeit, einen kostenpflichtigen Proof (Druckvorabzug) anzufordern. Entscheidet sich der Besteller nach Vorlage des Proofs gegen die Druckfreigabe, werden die für die Erstellung des Proofs entstandenen Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Erteilt der Besteller die Druckfreigabe nach Vorlage des Proofs, werden die Kosten für die Erstellung des Proofs im Rechnungsbetrag des anschließenden Auftrags nicht zusätzlich berechnet (sie sind dann im Auftragspreis enthalten).
§ 7 Kein Wiederrufs- oder Rückgaberecht
Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht für den Besteller nicht, da der Vertragsgegenstand in der Herstellung von Druckerzeugnissen (insbesondere Etiketten) nach kundenspezifischen Vorgaben liegt, die nicht anderweitig von LABEL-PAC vertrieben werden können. Eine Stornierung oder ein Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ist nach Vertragsschluss – abgesehen von den in diesen AGB oder gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen – ausgeschlossen.
§ 8 Auftragsänderungen
- Verlangt der Besteller nach Vertragsschluss Änderungen am Liefer- oder Leistungsgegenstand, bedarf dies einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit
LABEL-PAC. Bis zu einer entsprechenden Vereinbarung bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang bestehen.
- LABEL-PAC behält sich – sollten Angaben oder Vorleistungen des Bestellers fehlen oder fehlerhaft sein – vor, den Liefer- oder Leistungsgegenstand nach billigem Ermessen anzupassen oder zu ändern, sofern dies zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlich ist.
§ 9 Lieferung und Lieferzeit
- Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.
- Abweichend von § 271 BGB erfolgen unsere Lieferungen nach Fertigstellung der bestellten Ware im regulären Produktionsablauf. Ein bestimmter Liefertermin ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht kalendermäßig fixiert.
- Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, beginnt sie mit dem Versand der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Entsprechendes gilt für vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine. Werden nach Vertragsschluss in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen am Auftragsgegenstand vorgenommen oder erneut Verhandlungen hierüber geführt, sind Lieferfristen und -termine gegebenenfalls neu zu vereinbaren bzw. verschieben sich entsprechend.
- Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten von LABEL-PAC sowie dem Ausbleiben unvorhergesehener Betriebsstörungen.
- Die Lieferfristen werden für jeden Auftrag individuell vereinbart. LABEL-PAC ist – im Rahmen des Zumutbaren für den Besteller – berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Auflage vorzunehmen. Solche Mehr- oder Minderlieferungen gelten als vertragsgemäße Erfüllung und können vom Besteller nicht als Mangel beanstandet werden; in Rechnung gestellt wird die tatsächlich gelieferte Menge. (Bei Lieferungen, die eine speziell für den Auftrag beschaffte oder hergestellte Materialcharge erfordern, beträgt die zulässige Toleranz bis zu 20 % bei einer Bestellmenge unter 1.000 kg und bis zu 15 % bei einer Bestellmenge unter 2.000 kg.)
- Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat (z. B. Annahmeverzug, vom Besteller gewünschte Lieferverzögerung), verzögert, ist LABEL-PAC berechtigt, Lagerkosten für jeden angefangenen Monat in Höhe von 0,5 % des Liefer- bzw. Leistungspreises (maximal jedoch insgesamt 5 %) dem Besteller zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass niedrigere Lagerkosten angefallen sind; LABEL-PAC bleibt der Nachweis höherer Lagerkosten vorbehalten. LABEL-PAC ist berechtigt, die zu liefernden Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Bestellers bei sich oder einem Dritten einzulagern und die Ware auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
- LABEL-PAC ist berechtigt, die vereinbarte Lieferung oder Leistung vor dem vorgesehenen Termin zu erbringen, sofern keine berechtigten Interessen des Bestellers entgegenstehen.
- Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. LABEL-PAC kann solche Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen.
- Vom Besteller bereitgestellte Produkte, Unterlagen oder Daten (z. B. Druckdaten, Datenträger, Vorlagen) werden von LABEL-PAC nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung des Auftrags hinaus archiviert oder aufbewahrt.
§ 10 Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Störung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Ereignisse oder Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von LABEL-PAC liegen. Hierzu zählen unter anderem Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen sowie behördliche Anordnungen (»Verfügungen von hoher Hand«) bei LABEL-PAC oder deren Zulieferern. Dies gilt auch, wenn LABEL-PAC sich bereits im Verzug befinden sollte, als solche Umstände eintreten. LABEL-PAC wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller unverzüglich mitteilen.
Dauert die Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt länger als sechs Wochen, sind sowohl der Besteller als auch LABEL-PAC berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs zurückzutreten.
§ 11 Preise und Versandkosten
- Vor Abgabe einer verbindlichen Bestellung teilt LABEL-PAC dem Besteller den Preis des Vertragsgegenstandes mit; dieser Preis wird vom Besteller mit Auftragserteilung als verbindlich bestätigt. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise in Euro ab Werk (EXW Incoterms 2020) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten und sonstiger Versandkosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile werden in der Rechnung separat ausgewiesen.
- Lieferungen innerhalb Deutschlands und in EU-Länder erfolgen für den Besteller versandkostenfrei, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Bei Lieferungen in die Schweiz sowie andere Länder außerhalb der EU werden die Versandkosten gesondert berechnet und vom Besteller getragen.
- Für Lieferungen außerhalb Deutschlands können im Bestimmungsland Einfuhrabgaben (z. B. Zölle, Steuern) anfallen, die vom Besteller zu tragen sind. Solche Abgaben werden von den zuständigen Behörden im Empfängerland erhoben. Der Besteller ist dafür verantwortlich, sich über eventuell anfallende Einfuhrzölle und Steuern im Empfängerland zu informieren (z. B. beim örtlichen Zollamt).
- Eine Transportversicherung wird von LABEL-PAC für die Sendung nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
§ 12 Zahlung und Verzug
- Der Besteller verpflichtet sich, den vereinbarten Preis zu zahlen. Die Zahlung wird – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – mit Lieferung der Ware und Zugang der Rechnung beim Besteller fällig.
- Rechnungen sind sofort nach Erhalt beim Besteller zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung. Skonto oder sonstige Rabatte werden nicht gewährt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
- Zahlungsarten: Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per Überweisung auf Rechnung. LABEL-PAC kann im Einzelfall oder bei berechtigtem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Vorkasse verlangen oder bestimmte Zahlungsmethoden ausschließen. (LABEL-PAC behält sich insbesondere vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen, wenn dies zur Absicherung des Kreditrisikos erforderlich ist.)
- Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt – falls im Einzelfall vereinbart – nur erfüllungshalber. Wechsel und Schecks gelten erst nach endgültiger und unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Eine Annahmepflicht für Wechsel/Schecks besteht nicht; die Entscheidung hierüber liegt bei LABEL-PAC.
- Für den Zahlungsverzug gilt § 286 Abs. 3 BGB. Der Besteller gerät somit spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilleistungen des Bestellers ist LABEL-PAC – soweit es sich beim Besteller um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB handelt – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Außerdem ist LABEL-PAC berechtigt, weitere Leistungen an den Besteller bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Rechnungen zurückzubehalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- LABEL-PAC ist berechtigt, bereits bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Anzahlung auf den Auftragswert zu verlangen. Vorauszahlungen
werden nicht verzinst.
- Bestehen zum Zeitpunkt einer Zahlung mehrere offene Forderungen von LABEL-PAC gegenüber dem Besteller und reicht die Zahlung des Bestellers nicht zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus, darf LABEL-PAC bestimmen, auf welche Forderung die Zahlung angerechnet wird.
- Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers (z. B. aufgrund negativer Auskünfte, Zahlungsverzug bei früheren
Lieferungen etc.) ist LABEL-PAC berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder geeignete Sicherheitsleistung auszuführen. Leistet der Besteller in einem solchen Fall die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheit nicht innerhalb einer von LABEL-PAC gesetzten angemessenen Frist, ist LABEL-PAC berechtigt, vom Vertrag (bzw. den betreffenden noch nicht erfüllten Verträgen) zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Gewährte Zahlungsziele (Zahlungsfristen) gelten als aufgehoben und sämtliche offenen Forderungen werden sofort fällig, wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, der Besteller unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bestehen.
- Aufrechnung: Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von LABEL-PAC nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von LABEL-PAC unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Abtretung: Die Abtretung von gegen LABEL-PAC gerichteten Forderungen des Bestellers ist nur mit schriftlicher Zustimmung von LABEL-PAC zulässig.
- Zurückbehaltungsrecht: Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Darüber hinaus kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn LABEL-PAC aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Pflichten verletzt und keine angemessene Sicherheit geleistet hat. Ist eine Leistung von LABEL-PAC unstreitig mangelhaft, darf der Besteller einen entsprechenden Teil der Zahlung in dem Verhältnis zurückbehalten, in dem der Mangel zu den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung steht.
- Vereinbarte Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn sich die Ablieferung ohne Verschulden von LABEL-PAC verzögert.
- LABEL-PAC ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen, falls sich vor oder während der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, die darauf beruhen, dass vom Besteller gemachte Angaben oder zur Verfügung gestellte Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Besteller nachträglich Änderungen am Auftrag gewünscht wurden.
- Vorarbeiten: Vom Besteller veranlasste Vorarbeiten – wie etwa Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge sowie Änderungen angelieferter oder übertragener Daten – werden, soweit nicht anders vereinbart, zusätzlich berechnet. Die hierfür anfallenden Preise teilt LABEL-PAC dem Besteller vor der Ausführung bzw. vor der verbindlichen Bestellung mit.
§ 13 Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackung
- Erfüllungsort für die Leistungen von LABEL-PAC ist das Werk bzw. der Geschäftssitz von LABEL-PAC. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt LABEL-PAC im Auftrag des Bestellers den Versand der Ware an den vom Besteller genannten Bestimmungsort (Versendungskauf).
- Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Ware abzunehmen (Abnahmepflicht).
- Die Gefahr etwaiger Mängel der Ware geht – soweit gesetzlich zulässig – mit der Druckreifeerklärung des Bestellers (Druckfreigabe) auf diesen über, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die erst in dem nach der Druckreifeerklärung anschließenden Produktionsprozess entstanden sind oder die erst nach Abschluss der Produktion erkennbar wurden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Versandbereitschaft und dem Verlassen des Werks von LABEL-PAC (bei Abholung durch den Besteller) bzw. mit der Übergabe der Ware an das mit dem Transport beauftragte Unternehmen auf den Besteller über.
- Soweit keine andere Absprache getroffen wurde, bestimmt LABEL-PAC Art und Umfang der Verpackung nach eigenem Ermessen. Einwegverpackungen
(insbesondere Transportverpackungen) werden nicht zurückgenommen; der Besteller ist verpflichtet, solche Verpackungen auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Erfolgt die Lieferung in Leihverpackungen (Mehrwegverpackungen, Transporthilfsmittel zur Wiederverwendung), sind diese vom Besteller innerhalb von
30 Tagen nach Erhalt der Lieferung auf eigene Kosten frachtfrei an LABEL-PAC zurückzusenden. LABEL-PAC kennzeichnet Leihverpackungen deutlich als solche. Der Besteller haftet für Verlust oder Beschädigung der Leihverpackungen ab Übernahme der Lieferung. Leihverpackungen dürfen ausschließlich zum Transport der gelieferten Ware verwendet und nicht zweckentfremdet oder mit anderen Waren befüllt werden. Etwaige Kennzeichnungen oder Aufschriften auf Leihverpackungen dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
- Bei Transportschäden oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme (Schadensfeststellung) zu veranlassen und LABEL-PAC hierüber zu informieren. Ansprüche wegen Transportschäden sind vom Besteller unverzüglich direkt beim Frachtführer/Spediteur geltend zu machen.
§ 14 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und etwaige Mängel LABEL-PAC unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge). Dasselbe gilt für zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse (z. B. Proofs, Andrucke): Diese sind vom Besteller ebenfalls unverzüglich auf etwaige Fehler zu prüfen und Beanstandungen sind umgehend mitzuteilen. Gegenüber Bestellern, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, gelten ergänzend die Vorschriften des § 377 HGB sowie etwaige vergleichbare ausländische Bestimmungen. Für Dienst- und Werkleistungen von LABEL-PAC gilt § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen des Bestellers bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
- Die Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung offensichtlich mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Wurde ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung zunächst nicht entdeckt, so ist nach der Entdeckung eines versteckten Mangels die weitere Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes sofort einzustellen. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorlag, der bei der ersten Untersuchung nicht erkennbar war (verdeckter Mangel).
- Der Besteller hat die beanstandete Ware bereit zu halten und LABEL-PAC die zur Prüfung der Mängelrüge erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Auf Verlangen von LABEL-PAC ist die beanstandete Ware an LABEL-PAC zurückzusenden. Stellt sich eine Mängelrüge nach Prüfung als unberechtigt heraus, ist LABEL-PAC berechtigt, dem Besteller die im Zusammenhang mit der Prüfung entstandenen Aufwendungen und Kosten in Rechnung zu stellen.
- Eine Mängelanzeige entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Besteller bleibt zur fristgerechten Zahlung der Rechnung in voller Höhe verpflichtet, bis eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Beanstandung oder eine rechtskräftige Entscheidung herbeigeführt ist.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den
Besteller ohne Interesse (d. h. objektiv unbrauchbar).
- Bei farbigen Reproduktionen (Druckerzeugnissen) können geringfügige Abweichungen vom Original auftreten. Solche branchenüblichen und technisch
nicht völlig vermeidbaren Farb- oder Tonabweichungen (innerhalb der nach dem ProzessStandard Offsetdruck oder ähnlichen Branchenstandards zulässigen
Toleranzen) berechtigen nicht zur Mängelrüge. Entsprechendes gilt für den Vergleich zwischen Vorlagen (z. B. Bildschirmansichten, Proofs) und dem Endprodukt.
§ 15 Gewährleistung
- Liegt ein Mangel der gelieferten Ware vor, stehen dem Besteller, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit
nachfolgend oder anderweitig nichts Abweichendes vereinbart ist. Ist der Besteller Unternehmer, ist LABEL-PAC bei Mängeln der gelieferten Ware nach eigener Wahl berechtigt, innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung zu leisten – entweder durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache – oder dem Besteller den Minderwert durch Gutschrift zu erstatten.
- Ist die Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung erfolgt, ist der Besteller verpflichtet, die zuerst gelieferte (mangelhafte) Ware innerhalb von 30 Tagen auf Kosten von LABEL-PAC an LABEL-PAC zurückzusenden.
- Für die im Wege der Nacherfüllung ersatzweise gelieferte Ware oder nachgebesserte Leistungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für den
ursprünglichen Liefergegenstand; die Gewährleistungsfrist läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.
- Mehr- oder Minderlieferungen im in § 9 Ziffer 5 dieser AGB genannten Umfang stellen keinen Mangel dar und können nicht vom Besteller beanstandet werden. Berechnet wird in solchen Fällen stets die tatsächlich gelieferte Menge (siehe § 9 Abs. 5).
§ 16 Rechtsmängel und Schutzrechte
- Führt LABEL-PAC Aufträge auf Grundlage von vom Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen, Mustern, Druckvorlagen oder sonstigen Vorgaben aus, so geschieht dies auf Gefahr des Bestellers. Der Besteller garantiert, dass durch die Ausführung seines Auftrags keine Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Marken, Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte) verletzt werden. Sollte die Herstellung oder Lieferung aufgrund solcher Kundenvorgaben dennoch in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt der Besteller LABEL-PAC von sämtlichen Ansprüchen der Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden oder Aufwendungen aus einer solchen Schutzrechtsverletzung trägt in diesem Fall der Besteller.
- Die Haftung von LABEL-PAC für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die sich aus der bestimmungsgemäßen Anwendung der gelieferten Waren oder Leistungen ergeben oder durch die Kombination oder Verwendung der Liefergegenstände mit anderen Produkten entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Im Falle von Rechtsmängeln ist LABEL-PAC nach eigener Wahl berechtigt, eine erforderliche Lizenz bezüglich des verletzten Schutzrechts zu beschaffen oder den Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Lieferung oder Herstellung eines dem Besteller zumutbaren, geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
- Die Haftung von LABEL-PAC für die Verletzung fremder Schutzrechte erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, die in Deutschland gültig registriert und veröffentlicht sind.
§ 17 Haftung
- LABEL-PAC haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
- Bei einfach fahrlässiger Verursachung eines Schadens haftet LABEL-PAC – vorbehaltlich der Regelung in den nachfolgenden Ziffern – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens haftet LABEL-PAC auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In den vorgenannten Fällen ist die Haftung von LABEL-PAC der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
- Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt und unterliegen den gesetzlichen
Bestimmungen.
- Für deliktische Ansprüche (unerlaubte Handlungen) haftet LABEL-PAC entsprechend den vorstehenden vertraglichen Haftungsregelungen.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehen ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung von LABEL-PAC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LABEL-PAC.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln an gelieferten Produkten sowie erbrachten Dienst- oder Werkleistungen von LABEL-PAC – einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche, die daraus entstehen – beträgt für Besteller, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, ein Jahr. Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes beim Besteller, soweit nicht gesetzlich abweichend bestimmt. Ausnahmen: Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt (insbesondere für Bauwerke, Baumängel oder Rückgriffsansprüche).
- Die vorstehende Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, wenn LABEL-PAC den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei
Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei grob fahrlässiger
Pflichtverletzung durch LABEL-PAC. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Maßnahmen der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) führen weder zu einer Neuabranchnung der Verjährungsfrist des ursprünglichen
Leistungsgegenstandes, noch wird die Verjährung dadurch gehemmt oder verlängert (kein Neubeginn der Verjährung), soweit nicht eine Anerkennung oder ein Neubeginn im gesetzlichen Sinne vorliegt.
§ 19 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum von LABEL-PAC. Zudem behält sich LABEL-PAC an allen dem Besteller überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und Unterlagen Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor, bis sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
- Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt LABEL-PAC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von LABEL-PAC gelieferten Ware (Rechnungswert) zum Wert der fremden Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, und zwar nach Maßgabe von § 947 BGB.
- Der Besteller ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterzuveräußern, solange er seinen
vertraglichen Zahlungspflichten gegenüber LABEL-PAC nachkommt. Für diesen Fall tritt der Besteller bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an LABEL-PAC ab – und zwar anteilig in Höhe des Betrags, der dem Rechnungswert der von LABEL-PAC gelieferten Vorbehaltsware entspricht (Wertanteil). LABEL-PAC nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt berechtigt, diese Forderung auch nach Abtretung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis von LABEL-PAC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich LABEL-PAC, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
- Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zum Einzug der gemäß vorstehender Ziffer 3 abgetretenen Forderungen erlischt, sobald der Besteller mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. In diesen Fällen – sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – ist LABEL-PAC berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Fristsetzung vom Besteller heraus zu verlangen und zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch LABEL-PAC gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausdrücklich anders erklärt.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Übermittlung in Textform (z. B. per E-Mail), sofern nicht zwingend gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR). Sollte in einem Lieferland der vollständige Ausschluss des UN-Kaufrechts nicht möglich sein, so gilt für den Vertrag insoweit das UN-Kaufrecht (CISG). Soweit bestimmte Rechtsverhältnisse oder -fragen weder in diesen AGB noch im UN-Kaufrecht geregelt sind, ist ergänzend das deutsche Sachenrecht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen anzuwenden. Die Anwendung sonstigen nationalen Rechts ist ausgeschlossen. Handelsbräuche oder sonstige Gepflogenheiten sind zwischen den Parteien – soweit gewollt – ausdrücklich zu vereinbaren; ohne ausdrückliche Regelung werden keine branchenüblichen Handelsbräuche Vertragsbestandteil.
- Erfüllungsort und – sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von LABEL-PAC (derzeit 90547 Stein, Deutschland). LABEL-PAC ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen. Im Übrigen gelten für die örtliche und internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die sie nicht selbst gütlich beilegen können, zunächst die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) anzurufen (www.dgri.de). Das Verfahren richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Einleitung gültigen Schlichtungsordnung der DGRI. Ziel ist es, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig durch Schlichtung beizulegen. Von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens bis zu dessen Beendigung sind etwaige Ansprüche aus dem betroffenen Lebenssachverhalt gemäß § 203 BGB gehemmt (die Verjährungsfrist läuft nicht weiter).
- Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von diesem Vertrag oder sonstigem Schriftverkehr Übersetzungen in eine andere Sprache gefertigt wurden, dienen diese lediglich der Information und sind rechtlich nicht bindend. Jegliche Korrespondenz ist in deutscher Sprache zu führen; Mitteilungen in anderen Sprachen gelten als nicht erfolgt.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich schon jetzt, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei etwaigen rechtsformbedingten Änderungen auf Seiten von LABEL-PAC gültig. Rechtsnachfolger oder sonstige Unternehmen, die die Geschäfte von LABEL-PAC übernehmen, können sich ebenfalls auf diese AGB berufen, sofern die Übernahme dem Besteller bekannt gegeben wird. (Sollte LABEL-PAC die Rechtsform oder Firmierung ändern, berührt dies nicht die Gültigkeit dieser AGB.)